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   BAG, 15.09.1965 - 1 ABR 3/65   

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https://dejure.org/1965,2617
BAG, 15.09.1965 - 1 ABR 3/65 (https://dejure.org/1965,2617)
BAG, Entscheidung vom 15.09.1965 - 1 ABR 3/65 (https://dejure.org/1965,2617)
BAG, Entscheidung vom 15. September 1965 - 1 ABR 3/65 (https://dejure.org/1965,2617)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - geltendmachung verschiedener Ansprüche - Rechtsmittelinstanz - Rechtsmittelbegründung - Erweiterung von Anträgen - Ergänzung von Anträgen - Betriebsrat - Einführung einer betrieblichen Maßnahme - Feststellung des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1965, 1707
  • DB 1965, 1708
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 15.11.1962 - 2 AZR 301/62

    Eingeschriebener Brief - Zugang

    Auszug aus BAG, 15.09.1965 - 1 ABR 3/65
    Hinsichtlich der Begründung gilt nichts anderes als im Urteilsverfahren, Wie dort (BAG 2, 58 [59] = AP Nrc 2 zu § 554 ZPO; BAG 6, 28o [284] = AP Nr, 17 zu § 64 ArbGG; BAG Io, 34o [342] = AP Nr-, 8 zu § 7 KSchG; BAG 11, 51 [57] = AP Nr, 6 zu § 15 Schw- BeschG; BAG 13, 313 [315] - AP Nr, 4 zu § l3o BGB; Urteil vom 22, Juli 1965, 2 AZR 384/64, zur Veröffentlichung bestimmt), so ist auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ein gegen die Nichtzu sprechung verschiedener, in demselben Verfahren nebeneinander geltend gemachter Ansprüche eingelegtes Rechtsmittel insoweit unzulässig, als nicht für je den einzelnen dieser Ansprüche das Begründungserfordernis des § 94 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erfüllt ist.
  • BAG, 07.07.1955 - 2 AZR 27/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an die Revisionsbegründung bei mehreren

    Auszug aus BAG, 15.09.1965 - 1 ABR 3/65
    Hinsichtlich der Begründung gilt nichts anderes als im Urteilsverfahren, Wie dort (BAG 2, 58 [59] = AP Nrc 2 zu § 554 ZPO; BAG 6, 28o [284] = AP Nr, 17 zu § 64 ArbGG; BAG Io, 34o [342] = AP Nr-, 8 zu § 7 KSchG; BAG 11, 51 [57] = AP Nr, 6 zu § 15 Schw- BeschG; BAG 13, 313 [315] - AP Nr, 4 zu § l3o BGB; Urteil vom 22, Juli 1965, 2 AZR 384/64, zur Veröffentlichung bestimmt), so ist auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ein gegen die Nichtzu sprechung verschiedener, in demselben Verfahren nebeneinander geltend gemachter Ansprüche eingelegtes Rechtsmittel insoweit unzulässig, als nicht für je den einzelnen dieser Ansprüche das Begründungserfordernis des § 94 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erfüllt ist.
  • BAG, 19.04.1963 - 1 ABR 6/62

    Steinkohlenbergbau - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Barauszahlung des

    Auszug aus BAG, 15.09.1965 - 1 ABR 3/65
    mitbestimmungsfreien Kaum gehandelte Anders als in der Entscheidung BAG 14? 164 (167)9 - AP Nr. 2 zu § 56 BetrVG Entlohnung, handelt es sich hier nicht um die Frage, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ein obligatorisches oder ein fakultatives wärec Vielmehr macht die Antragsgegnerin im Streitfall in erster Linie geltend, und hierauf kommt es vor allem an, daß bei der Einführung des Einmannbe triebes auf ihren Omnibussen, Straßenbahnen und sonstigen Verkehrsmitteln der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, also ein Mitbestimmungsrecht überhaupt, bereits vor Einleitung dieses Verfahrens ausgeübt habe.
  • BAG, 18.03.1964 - 1 ABR 10/63

    Rechtsschutzinteresse im Beschlußverfahren - Vorgang in Vergangenheit - Vorgang

    Auszug aus BAG, 15.09.1965 - 1 ABR 3/65
    Etwas anderes, und zwar eine Bejahung des Feststellungsinteresses, könnte nur dann angenommen werden, wenn eine nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit bestünde, daß sich ein gleichartiger Vorgang in Zukunft wiederholen könnte (BAG 3 288 [292, 294 f] - AP Nr. 1 zu § 82 BetrVG; BAG vom l8"3°1964, 1 ABR 10/63, demnächst AP Nr, 4 zu § 56 BetrVG Entlohnung), Bas erklärt sich aus der Funktion des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens, welches in besonderem Maße der Befriedung im Betrieb dient und es verhin dern soll, daß in Zukunft wieder ein gleicher oder ähnlicher Streit zwischen den Beteiligten entbrennt, der wiederum zur Störung des Betriebsfriedens und 14.
  • BAG, 22.07.1965 - 2 AZR 384/64

    Verschwiegenheitspflicht - Entlassung

    Auszug aus BAG, 15.09.1965 - 1 ABR 3/65
    Hinsichtlich der Begründung gilt nichts anderes als im Urteilsverfahren, Wie dort (BAG 2, 58 [59] = AP Nrc 2 zu § 554 ZPO; BAG 6, 28o [284] = AP Nr, 17 zu § 64 ArbGG; BAG Io, 34o [342] = AP Nr-, 8 zu § 7 KSchG; BAG 11, 51 [57] = AP Nr, 6 zu § 15 Schw- BeschG; BAG 13, 313 [315] - AP Nr, 4 zu § l3o BGB; Urteil vom 22, Juli 1965, 2 AZR 384/64, zur Veröffentlichung bestimmt), so ist auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ein gegen die Nichtzu sprechung verschiedener, in demselben Verfahren nebeneinander geltend gemachter Ansprüche eingelegtes Rechtsmittel insoweit unzulässig, als nicht für je den einzelnen dieser Ansprüche das Begründungserfordernis des § 94 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erfüllt ist.
  • BAG, 13.03.1961 - 2 AZR 509/59

    Hauptfürsorgestelle stimmt der einem Schwerbeschädigten gegenüber bereits

    Auszug aus BAG, 15.09.1965 - 1 ABR 3/65
    Hinsichtlich der Begründung gilt nichts anderes als im Urteilsverfahren, Wie dort (BAG 2, 58 [59] = AP Nrc 2 zu § 554 ZPO; BAG 6, 28o [284] = AP Nr, 17 zu § 64 ArbGG; BAG Io, 34o [342] = AP Nr-, 8 zu § 7 KSchG; BAG 11, 51 [57] = AP Nr, 6 zu § 15 Schw- BeschG; BAG 13, 313 [315] - AP Nr, 4 zu § l3o BGB; Urteil vom 22, Juli 1965, 2 AZR 384/64, zur Veröffentlichung bestimmt), so ist auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ein gegen die Nichtzu sprechung verschiedener, in demselben Verfahren nebeneinander geltend gemachter Ansprüche eingelegtes Rechtsmittel insoweit unzulässig, als nicht für je den einzelnen dieser Ansprüche das Begründungserfordernis des § 94 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erfüllt ist.
  • BAG, 02.04.1987 - 6 ABR 29/85

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der Anwaltskosten des

    Aus den gleichen Gründen hat das Bundesarbeitsgericht in anderen Entscheidungen (BAGE 16, 8, 13 [BAG 28.04.1964 - 1 ABR 2/64] = AP Nr. 4 zu § 4 BetrVG;Beschlüsse vom 15. September 1965 - 1 ABR 3/65 - AP Nr. 4 zu § 94 ArbGG 1953 undvom 6. November 1973 - 1 ABR 15/73 - AP Nr. 8 zu § 89 ArbGG 1953) auch eine Änderung des Antrags in der zweiten Instanz nach Ablauf der Beschwerdefrist für unzulässig erklärt und ausgesprochen, daß auch ein bislang zu Unrecht am Verfahren nicht Beteiligter sich nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mit neuen Anträgen dem Beschwerdeverfahren anschließen könne.
  • BAG, 01.10.1974 - 1 ABR 77/73

    Bildung eines Wirtschaftsausschusses bei Auslandsberührung

    Zwar hat der Senat im Beschluß vom 15 September 1965 - 1 ABR 3/65 - (AP Nr. 4 zu § 94 ArbGG) entschieden und im Beschluß vom 14. Dezember 1965 - 1 ABR 6/65 - (BAG 18, 41 /~49 7 = AP Nr. 5 zu § 16 BetrVG) bestätigt, daß die Beteiligten im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, die in erster Instanz obgesiegt haben, in der zweiten Instanz ihren Antrag nicht mehr ändern können.
  • LAG Baden-Württemberg, 06.03.1986 - 7 TaBV 14/85

    Rechtsanspruch des Betriebsrats auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten;

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